Satzung der Gesellschaft für Statistik und Analyse im Gesundheitswesen – GSAG
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1.1 Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Statistik und Analyse im Gesundheitswesen – nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V. – er wird im folgenden GSAG genannt.
1.2 Sitz und Gerichtsstand ist Bielefeld.
1.3 Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
2.1 Zweck der GSAG ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Statistik und Analyse im Gesundheitswesen.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Beauftragung und/oder Durchführung von Studien und Analysen im Bereich des Gesundheitswesens
Analyse von bereits durchgeführten Studien im Sinne einer unabhängigen Bewertung durch entsprechende Sachverständige
Betrieb von Internetseiten und Herausgabe von Veröffentlichungen
Organisation von Informationsveranstaltungen
Weitere Aufgaben können durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Auflösung oder Aufhebung
3.1 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes sorgt die auflösende oder den Zweck ändernde Mitgliederversammlung dafür, dass das Vermögen des Vereins an das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. fällt.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Statistik-, Analyse- oder Marktforschungsbereich im Gesundheitswesen betätigt und die Aufgaben des Vereins aktiv unterstützt.
4.2 Außerordentliche Mitgliedschaft kann jede Organisation, Verein oder Körperschaft aus dem Gesundheitssektor erwerben, welche die Aufgaben des Vereins aktiv unterstützt.
4.3 Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Interessen des Vereins ideell und finanziell zu unterstützen.
4.4 Der Vorstand des Vereins kann jeder natürlichen Person, die sich im besonderen Maße über mehrere Jahre für die GSAG verdient gemacht hat, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Mitgliederversammlung hat einmaliges Vetorecht. Die Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, solange das Ehrenmitglied nicht seine bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit, haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und erhalten jederzeit Rederecht in der Mitgliederversammlung.
4.5 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag im Sinne des BGB gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme – ein Anspruch hierauf besteht nicht.
4.6 Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Außerordentlichen Mitgliedern und Fördernden Mitgliedern kann das Rederecht vom Vorstand gewährt werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
4.7 Die Mitgliedschaft endet durch:
eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
Verlust der zum Erwerb der Mitgliedschaft berechtigten Voraussetzung
Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Ausschluss durch den Vorstand bei zweimalig angemahntem und nicht bezahltem Mitgliedsbeitrag
Tod des Mitgliedes
§ 5 Mitgliedsbeitrag
5.1 Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
5.2 Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag an den Verein.
§ 6 Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
6.2 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind alleine vertretungsberechtigt.
6.3 In den Vorstand können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden.
6.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, anzusetzen ist aber das Konsensprinzip.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
7.1 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
7.2 Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Dabei sind Aufgaben und Zweck der Satzung zu befolgen.
7.3 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört ebenso die Geschäftsführung des Vereines im Sinne der Geschäftsordnung und des §27 BGB.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Diese Einladung kann per Brief oder durch elektronische Post (E-Mail) ausgesprochen werden.
9.2 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9.2 Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsmitgliedern geleitet. Zusätzlich wird ein Versammlungsleiter gewählt. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Rechnungslegung und Prüfung
11.1 Der Vorstand hat über die Finanzführung Rechenschaft abzulegen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
11.2 Zu diesem Zweck stellt er nach Schluss des Geschäftsjahres in den folgenden sechs Monaten eine Jahresrechnung auf und gibt diese an die Mitgliederversammlung.
11.3 Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer. Dieser hat für das ablaufende Geschäftsjahr die Kassenprüfung durchzuführen und auf der folgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Darüber hinaus ist vor jeder Entlastung des Kassenwartes eine Kassenprüfung durchzuführen.
§ 12 Satzungsänderung, Zweckänderung, Auflösung des Vereines
12.1 Zur Änderung der Satzung findet §33 BGB Anwendung.
12.2 Zur Auflösung des Vereines ist die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erforderlich.
12.3 Über die Verwendung des Vereinsvermögens wird nach §3 der Satzung vorgegangen.
§ 13 Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung.
§ 14 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.